Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Sport- und Schützenverein Altheim“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 84051 Altheim, Sportplatzweg 20
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  4. Nach der Eintragung in das Vereinsregister folgt der Zusatz e.V.

§2 Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung des Vereinszweckes der als gemeinnützig anerkannten Vereine SV Altheim 1947 e. V. und Schützenverein Isartaler Altheim 1954 e. V. Deren Vereinszweck ist ebenfalls die Förderung des Sports nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung finanzieller Mittel in Form von Beiträgen, Spenden oder durch Abhaltung geeigneter Veranstaltungen.

§3 Steuerbegünstigte Zwecke

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i. S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Vereine verwendet.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahme-antrag von Minderjährigen bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann nur mit einer Frist von 1 Monat zum Geschäftsjahresende erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitglieder-versammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen

§7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem Kassier
    • dem Schriftführer
  2. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Der Vorstand hat die Erreichung und Förderung der Ziele des Vereins zu überwachen und verwaltet das Vereinsvermögen.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  6. Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung aller Versammlungen und Sitzungen sowie die Durchführung/Umsetzung aller Beschlüsse der Vorstandschaft und Mitgliederversammlung. Beschlüsse der Vorstandschaft werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Vorstandssitzungen sowie deren Beschlüsse ist Protokoll zu führen.

§10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
  2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, deren Fälligkeit, über die Entlastung und die Neuwahl des Vorstandes sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung waren. Anträge können schriftlich beim Vorstand bis 1 Woche vor der Versammlung eingebracht werden.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet – soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt – die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.
  5. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle volljährigen (am Tag der Versammlung) Mitglieder.
  6. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von 90 % der stimmberechtigten Mitglieder.
  7. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.

§11 Kassenprüfung

Der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählte Prüfer überprüft die Kassengeschäfte des gesamten Vereins. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden – soweit diese eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen notwendig.
  2. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den SV Altheim 1947 e. V. und an den Schützenverein Isartaler Altheim 1954 e. V., die es jeweils ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden müssen. Sofern es keinen der Vereine mehr geben sollte, fällt das Vereinsvermögen an den Markt Essenbach, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§13 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung sich als ungültig erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung durch den Vorstand möglichst so zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte, sinnvolle Zweck erreicht wird.

Altheim, den 28. Dezember 2015

Die jeweils aktuelle Version der Vereinssatzung ist im Vereinsregister hinterlegt.